Reha Antrag

Egal ob nach einem Unfall, nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund von chronischen Schmerzen, welche therapeutischen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind und ob Sie eine Rehabilitation benötigen entscheidet im Regelfall Ihr behandelnder Arzt. Eine Reha wird von den Krankenkassen oder den gesetzlichen Rentenversicherungen häufig erst dann genehmigt, wenn die Krankenbehandlung mit herkömmlichen Mitteln nicht ausreicht.

Es gibt zwei Arten der Rehabilitation

Rehabilitation bei chronischen Beschwerden, das sogenannte Heilverfahren (HV)

Chronische Beschwerden liegen vor, wenn über längere Zeit Probleme bestehen. Zum Beispiel Rückenschmerzen, Bandscheibenprobleme,
Schulterbeschwerden, Arthrose.

Ablauf der Antragsstellung

Ø Schritt 1: Hausarzt oder Facharzt kontaktieren

Ø Schritt 2: Erforderliche Unterlagen zusammenstellen – Wunschklinik angeben: Fachkliniken Sonnenhof Höchenschwand

Ø Schritt 3: Antrag einreichen

Ø Schritt 4: Rückmeldung vom Kostenträger über den Antrag

Ø Schritt 5: Kontaktaufnahme mit der Rehaklinik

Schritt 1:
Der Haus- oder Facharzt stellt mit Ihnen gemeinsam fest, ob eine Reha sinnvoll ist. Er begründet dann den Antrag mit den medizinischen Daten (Symptome, Beschwerden,…) und definiert mit Ihnen gemeinsam die Ziele, welche Sie sich durch die Reha erhoffen. Hierbei spielt natürlich auch ihre ganz persönliche Krankheitsgeschichte eine Rolle. Stellen Sie den Antrag ohne einen Arzt, so wird ein medizinischer Gutachter eingeschaltet.

Schritt 2:
Zuerst einmal brauchen Sie ein Antragsformular. Dies finden Sie bei allen Kostenträgern im Internet. Meistens hat Ihr Arzt dieses Formular schon bei sich in der Praxis. Dieses Formular muss genau ausgefüllt werden. Zusätzlich werden die Arztberichte, ggfs. auch Therapeutenberichte hinzugefügt. In diesem Antrag sollte bereits die Fachkliniken Sonnenhof als geeignetes und gewünschtes Haus angeführt werden.

Im Antrag muss die medizinische Notwendigkeit der Rehamaßnahme geschildert werden, diese liegt besonders dann vor, wenn:

  • eine Behinderung droht und diese durch den Aufenthalt abgewendet werden kann
  • eine Behinderung gelindert bzw. geheilt werden kann
  • einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes vorgebeugt werden kann
  • Beschwerden (insbes. Schmerzen) gelindert werden können
  • eine Pflegebedürftigkeit verhindert werden kann.

Achten Sie bei Ihrem Antrag darauf, dass der Arzt die Notwendigkeit der Reha ausführlich begründet. Die Details über den Krankheitsverlauf sollten sauber dokumentiert sein. Wenn das der Fall ist, erhöht das die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Antrag genehmigt wird. Selbstverständlich können auch mehrere dieser Punkte angeführt werden.

Schritt 3:
Haben Sie alle Unterlagen beisammen, so müssen diese nur noch an den für Sie zuständigen Kostenträger gesendet werden. Sind Sie beispielsweise erwerbstätig, so senden Sie den Antrag an Ihren Rentenversicherungsträger. Das kann die DRV Baden-Württemberg sein oder auch die DRV Bund. Keine Sorge: sollten Sie an eine falsche Stelle gesendet haben, so ist der falsche Kostenträger verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

Schritt 4:
Der Kostenträger wird über Ihren Antrag spätestens nach 3 Wochen entscheiden und dann erhalten Sie Post. Entweder wurde die Reha wie beantragt bewilligt – dann ist alles gut und Sie können den nächsten Schritt in Angriff nehmen. Es kann aber auch sein, dass die Reha abgelehnt wurde. Dann sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen – oftmals wird ein zunächst abgelehnter Antrag mit einer guten Begründung bei einem Widerspruch dann doch noch genehmigt.  Falls der Kostenträger Ihnen eine Einrichtung vorschlägt, die nicht Ihren Wünschen entspricht, so können Sie mit Ihrer Kasse Kontakt aufnehmen und sich auf das SGB IX §9 berufen. Bestehen Sie bei Schwierigkeiten auf Ihrem Wunsch- und Wahlrecht.

Schritt 5:
Haben sie eine Zusage des Kostenträgers, nehmen Sie mit uns gleich Kontakt auf, so können wir Ihnen zeitnah Ihren Anreisetermin zusenden. Tel: 07672/489-406 Vergessen Sie nicht, Ihren Arzt und Ihren Arbeitgeber zu informieren!

Rehabilitation im Anschluss an einen Klinikaufenthalt, die sogenannte Anschlussheilbehandlung (AHB)

Eine Anschlussheilbehandlung erfolgt in aller Regel direkt nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wie zum Beispiel nach einer Operation eines neuen Hüftgelenks, eines neuen Kniegelenk, nach einer Wirbelsäulen- oder Bandscheibenoperation. Manchmal jedoch geht der Patient zuerst nach Hause und von dort aus in die Reha. Es dürfen bis zu zwei Wochen zwischen Krankenhausaufenthalt und Beginn der Reha liegen.

Ablauf der Antragstellung

Ø  Der behandelnde Arzt im Krankenhaus stellt fest, dass eine Reha sinnvoll wäre. Sie können ihn auch direkt darauf ansprechen.

Ø  Der Antrag wird nach dem „Okay“ des Arztes über den Sozialdienst des Krankenhauses gemeinsam mit Ihnen gestellt. In diesem Antrag sollte bereits die Fachkliniken Sonnenhof als geeignetes und gewünschtes Haus angeführt werden.

Ø  Wenn Sie die Fachkliniken Sonnenhof Höchenschwand gewählt haben, kümmern wir uns gemeinsam mit dem Sozialdienst des Krankenhauses um alles weitere, so auch um die Verlegung aus dem Krankenhaus in unsere Rehaklinik.

Wer ist für mich zuständig?

Welche Behörde für Sie zuständig ist, ergibt sich aus dem Grund Ihrer Erkrankung. Die Rentenversicherung ist vorrangig dann zuständig, wenn es um den Erhalt der Erwerbsfähigkeit geht. In aller Regel ist das der Fall, wenn Sie arbeiten und in die Rentenkasse einzahlen.

Die Krankenversicherung ist dann zuständig, wenn es darum geht, einer Pflegebedürftigkeit vorzubeugen oder wenn eine Behinderung droht. Meistens ist das der Fall, wenn Sie nicht mehr im Arbeitsleben stehen und schon Rente beziehen.

Keine Sorge: Sollten Sie den Antrag an den falschen Kostenträger geschickt haben, ist dieser gesetzlich verpflichtet den Antrag weiterzuleiten.

Antragsformulare erhalten Sie unter www.reha-servicestellen.de.

Reha zur Prävention

Gesetzlich Versicherte haben auch Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen (Prävention) wenn Sie noch nicht krank sind, aber in absehbarer Zeit Gefahr laufen es zu werden. Dies trifft auch zu, wenn Pflegebedürftigkeit droht.

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