Wichtige Hinweise zur Kostenerstattung
Die Fachkliniken Sonnenhof sind nach § 30 GewO eine privat konzessionierte Krankenanstalt. Mit den gesetzlichen Krankenkassen besteht ein Versorgungsvertrag für Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen nach § 111 SGB V und mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 Absatz 6 SGB VI besteht ein Versorgungsvertrag in Verbindung mit § 38 SBG IX.
Die Klinik ist als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung von allen Sozialversicherungsträgern anerkannt.
Wenn Sie gesetzlich sozialversichert sind, erfolgt die Kostenübernahme für Anschlussheilbehandlungen oder Heilverfahren über die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind oder über die jeweilige Ihnen zugeordnete Deutsche Rentenversicherung. Möchten Sie zusätzliche über die vom Arzt verordneten Leistungen in Anspruch nehmen (sog. Wahlleistungen), so werden diese gesondert mit Ihnen abgerechnet.
Sollten Sie privat versichert oder/und beihilfeberechtigt sein oder als sogenannter Selbstzahlender anreisen wollen, so rechnen wir als Klinik mit Ihnen direkt ab, da es mit den Privatversicherungen und den Beihilfestellen keine Versorgungsverträge gibt. In diesen Fällen ist eine Vorauszahlung notwendig. WICHTIG: In diesen genannten Fällen haften die Rehabilitanden für die Forderungen der Klinik allein. Die Möglichkeit von Kostenbeteiligungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen sollte daher vor Antritt der Behandlung geklärt sein.
Wahlleistungen – was ist das?
Wahlleistungen sind zusätzliche Leistungen in unserer Klinik, die jeder Patient in Anspruch nehmen kann, sei es über eine Privatversicherung, eine private Zusatzversicherung oder als Selbstzahler.
Wer übernimmt die Kosten der Wahlleistungen?
In der Regel hat jeder Privat-, Zusatzversicherte oder Selbstzahler die Möglichkeit, sich für unsere Wahlleistungen zu entscheiden. Abhängig von Ihrem Versicherungstarif, übernimmt ggf. Ihre Versicherung die ärztlichen und/oder nichtärztlichen Wahlleistungen ganz oder teilweise.
Die Arztkosten werden nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), die physiotherapeutischen Leistungen nach dem aktuell gültigen Preisverzeichnis der Klinik und die Medikamente auf der Grundlage der aktuell gültigen Einkaufspreise in Rechnung gestellt
Bitte klären Sie den Umfang der Erstattung mit Ihrer Krankenkasse/-versicherung bzw. der zuständigen Beihilfestelle vor Beginn einer stationären Behandlung ab.
Privatpatienten
Bitte teilen Sie uns vor Antritt einer stationären Behandlung mit, welche Art der Abrechnung Sie wünschen.
Beihilfeberechtigte Personen
Je nach Art der Erkrankung sind die Aufwendungen für die Heilbehandlungen in der Klinik beihilfefähig im Sinne der §§ 4 und 6 der Beihilfeverordnung des öffentlichen Dienstes.
Krankenkassenpatienten
Gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkassen kommen als Kostenträger einer Heilbehandlungsmaßnahme gemäß § 23 Absatz 4 oder 40Absatz 2 SGB V in Frage. Entsprechende Einweisungen durch Ihren behandelnden Arzt legen Sie bitte Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vor.
Aufnahmebedingungen
Durch die Buchung erklärt der Rehabilitand und/oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen, dass diese Bedingungen als verbindlich anerkannt sind.
Grundsätzlich gilt für Privatversicherte, Beilhilfeempfänger und Selbstzahler, dass sowohl bei Buchung über den Pauschalen Pflegesatz als auch über den Grundpflegesatz mit Einzelabrechnung eine Vorauszahlung zu leisten ist. Die Höhe der Vorauszahlung setzt sich aus der Multiplikation der Anzahl der geplanten Aufenthaltstage mit dem jeweils gültigen Pflegesatz zusammen.
Die Vorauszahlung muss vorab (Vorlage des Zahlungsnachweises bei Anreise) oder direkt nach der Anreise in bar, mit EC- oder Kreditkarte (VISA, Mastercard) beglichen werden.
Etwaige zusätzliche Leistungen werden nach der Entlassung abgerechnet. Die Rechnung wird zugesandt und ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang per Überweisung auszugleichen.
Die im Behandlungsvertrag gewählte Form der Leistungsabrechnung ist bindend. Eine rückwirkende Umstellung der Rechnungslegung ist nicht möglich.
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Fachkliniken Sonnenhof Höchenschwand GmbH und den Rehabilitanden/Begleitpersonen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist Waldshut-Tiengen.