Reha Antrag

Egal ob nach einem Unfall, nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund von chronischen Schmerzen, welche therapeutischen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind und ob Sie eine Rehabilitation benötigen entscheidet im Regelfall Ihr Haus- oder Facharzt. Eine Reha wird von den Krankenkassen oder den gesetzlichen Rentenversicherungen häufig erst dann genehmigt, wenn die Krankenbehandlung mit herkömmlichen Mitteln nicht mehr ausreicht.

Spricht sich der Arzt für eine Reha aus, kann ein Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Ihr Arzt hilft Ihnen in der Regel beim Antrag. Auf Grundlage der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt er einen Bericht, welcher dem Antrag beigefügt wird. Dieser beinhaltet auch die Empfehlung, ob eine stationäre oder ambulante Reha durchgeführt werden soll.

In diesem Antrag muss die medizinische Notwendigkeit der Rehamaßnahme geschildert werden, diese liegt besonders dann vor, wenn:

  • eine Behinderung droht und diese durch den Aufenthalt abgewendet werden kann
  • eine Behinderung gelindert bzw. geheilt werden kann
  • einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes vorgebeugt werden kann
  • Beschwerden (insbes. Schmerzen) gelindert werden können
  • eine Pflegebedürftigkeit verhindert werden kann.

Achten Sie bei Ihrem Antrag darauf, dass der Arzt die Notwendigkeit der Reha ausführlich begründet. Die Details über den Krankheitsverlauf sollten sauber dokumentiert sein. Wenn das der Fall ist, erhöht das die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Antrag genehmigt wird.

Selbstverständlich können auch mehrere dieser Punkte angeführt werden. Der Hausarzt sollte bereits beim Antrag die Fachkliniken Sonnenhof als geeignetes und gewünschtes Haus anführen. Bestehen Sie bei Schwierigkeiten auf Ihrem Wunsch- und Wahlrecht.

Danach prüft der Kostenträger die Notwendigkeit des stationären Aufenthalts. Wenn bereits an dieser Stelle der Haus- bzw. Facharzt telefonischen Kontakt zum MD aufnimmt und die Notwendigkeit nochmals im Gespräch schildert, kann dies sehr hilfreich sein.

Wenn der Kostenträger der Notwendigkeit zustimmt, ergeht dadurch eine sog. „Zusage der Kostenübernahme“ in der Regel für drei Wochen. Diese schickt er dann an die entsprechende Einrichtung, die dann mit Ihnen Kontakt aufnimmt.

Falls der Kostenträger Ihnen eine Einrichtung vorschlägt, die nicht Ihren Wünschen entspricht, so können Sie mit Ihrer Kasse Kontakt aufnehmen und sich auf das SGB IX §9 berufen.

Antragsformulare erhalten Sie unter www.reha-servicestellen.de.

Wer ist für mich zuständig?

Welche Behörde für Sie zuständig ist, ergibt sich aus dem Grund Ihrer Erkrankung. Die Rentenversicherung ist vorrangig dann zuständig, wenn es um den Erhalt der Erwerbsfähigkeit geht. Die Krankenkasse wenn es darum geht, einer Pflegebedürftigkeit vorzubeugen oder eine Behinderung droht. Sollten Sie den Antrag dennoch an den falschen Kostenträger geschickt haben, ist dieser gesetzlich verpflichtet den Antrag weiterzuleiten.

Reha zur Prävention

Gesetzlich Versicherte haben auch Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen (Prävention) wenn Sie noch nicht krank sind, aber in absehbarer Zeit Gefahr laufen es zu werden. Dies trifft auch zu, wenn Pflegebedürftigkeit droht.

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